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Finanzielle Unterstützung bei Katastrophen erleichtert

In Katastrophenfällen wie dem Ahrhochwasser und vergleichbaren von der Finanzverwaltung festgestellten Ereignissen sind Personen unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den dadurch bedingten, unvorhersehbaren Mehraufwand nunmehr nach § 53 AO finanziell förderfähig. Soweit Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherungen) bestehen, dürfen nur für den Überbrückungszeitraum finanzielle Unterstützungen (z.B. Darlehen) gewährt werden.

BMF-Schr. v. 5.2.2024, IV D I - S 0062/23/10003 :001.

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