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Keine Aussetzung einer Mittelverwendungsauflage

Gegen eine Mittelverwendungsauflage nach § 63 Abs. 4 AO kann nach Auffassung des Gerichts kein Eilantrag auf Aus-setzung der Vollziehung (ggf. aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) gestellt werden, da der Verwaltungsakt nicht vollziehbar sei. Denn das Finanzamt müsse nach erfolglosem Ablauf der Mittelverwendungsfrist gesondert über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit entscheiden.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 28.01.2019 - 12 V 2436/18 A (AO).

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