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Politische Bildung muss ergebnisoffen gestaltet sein

Politische Bildungsmaßnahmen erfüllen nur dann die Voraussetzungen eines anerkannten steuerbegünstigten Zwecks, wenn sie in geistiger Offenheit erfolgen. Das ist nicht der Fall, wenn sie der politischen Willensbildung und Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der eigenen Auffassung dienen.

BFH, Urteil v. 10.01.2019 - v R 60/17 (attac).

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