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(101 - 110)
Kein allgemeinpolitisches Mandat
Die nachhaltige Verfolgung politischer Ziele durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung erfüllt keinen anerkannten gemeinnützigen Zweck. Eine gemeinnützige Körperschaft darf in dieser Weise nur tätig werden, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO konkret genannten steuerbegünstigten Zwecke dient.
BFH, Urteil v. 10.01.2019 - V R 60/17 (attac)
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