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Keine generelle Befreiung von Fremdenverkehrsabgabe

Die Fremdenverkehrsabgabe ist keine Steuer, sondern ein Beitrag, der für konkrete Gegenleistungen (Zurverfügungstellung von Fremdenverkehrseinrichtungen) erhoben wird. Dieser Vorteil kommt auch den als gemeinnützig anerkannten Betrieben zu Gute, die nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind, da sie durch den Fremdenverkehr eine bessere Auslastung erzielen und ggf. einen geringeren Verlust erwirtschaften. Nur der Gesetzgeber könnte daher für gemeinnützige Rechtsträger in den verfassungsrechtlichen Grenzen eine Befreiung von der Fremdenverkehrsabgabe vorsehen.

OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.01.2018 - 2 LB 24/16.

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