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IPSC-Schießen als gemeinnütziger Sport anerkannt

Der BFH hat entschieden, dass die Finanzverwaltung entgegen ihrer bisherigen Auffassung IPSC-Schießen als gemeinnützigen Zweck anzuerkennen hat. Die Finanzverwaltung muss daher den Anwendungserlass zur AO berichtigen (AEAO Nr. 6 zu § 55 AO). Das IPSC-Schießen ist Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, der zugleich die Allgemeinheit fördert. Sport dient in erster Linie der Gesundheitsförderung und leistet so einen Beitrag zur Volksgesundheit; Aggressionen können beim Sport in friedlichem Wettkampf abgebaut werden.

BFH, Urteil v. 27.09.2018 - V R 48/16.

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