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Kapitalbildung durch Mittelweiterleitung vereinfacht

Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Überschüsse aus Geschäftsbetrieben sowie der Vermögensverwaltung und 15 % der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel schon dann an eine andere gemeinnützige oder öffentlich rechtliche Organisation zum Zwecke der langfristigen Kapitalbildung weiterleiten, wenn nur ein Satzungszweck bei beiden Rechtsträgern identisch ist.

AE Nr. 3 zu § 58 Nr. 3 AO i.d.F. vom 31. Januar 2014

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