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Kapitalbildung mit zeitnah einzusetzenden Mitteln erlaubt

Ab 2014 dürfen alle Überschüsse aus Geschäftsbetrieben sowie der Vermögensverwaltung und 15 % der übrigen zeitnahen Mittel verwendet werden, um eine andere gemeinnützige oder öffentlichrechtliche Organisation gleichen Satzungszwecks mit Vermögen auszustatten.

§ 58 Nr. 3 AO i.d.F. ab dem 01. Januar 2014

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