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Zweckbetrieb nur ohne Gewinnerzielungsabsicht

Ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) kann nur vorliegen, wenn keine Gewinne angestrebt werden, die den nachhaltigen Finanzierungsbedarf des Betriebes übersteigen. Davon betroffen sind zum Beispiel ambulante Pflege-/ Hauswirtschaftsdienste, Betreuungsdienste, Krankentransporte, Rettungsdienste und MVZ.

BFH, Urteil vom 27. November 2013 - I R 17/12; AEAO Nr 2 zu § 66 AO

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