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Quotenberechnung in Integrationsprojekten

Die Erfüllung der Beschäftigungsquote von 40 % schwerbehinderter Menschen wird nach § 75 SGB IX berechnet. Teilzeitbeschäftigte werden daher ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden einbezogen.

AE Nr. 6 Satz 6 bis 10 zu § 68 AO i.d.F. vom 15. August 2012

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