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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseQuotenberechnung in Integrationsprojekten Die Erfüllung der Beschäftigungsquote von 40 % schwerbehinderter Menschen wird nach § 75 SGB IX berechnet. Teilzeitbeschäftigte werden daher ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden einbezogen. AE Nr. 6 Satz 6 bis 10 zu § 68 AO i.d.F. vom 15. August 2012 |
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