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Zweckbetrieb umfasst nur gleichartige Tätigkeiten

Ihrer Art nach unterschiedliche Tätigkeiten, wie die Verleihung und der Verkauf von Karnevalsorden, bilden keinen gemeinsamen Zweckbetrieb. Ein ideell ausgerichtetes Teilsegment der Tätigkeit - hier die Ordensverleihung - führt daher nicht zur Steuerbefreiung der Verkaufstätigkeit. Der Verkauf der Karnevalsorden bleibt steuerpflichtig. Darauf, ob die Tätigkeiten miteinander verflochten sind (gemeinsame Beschaffung) oder sich gegenseitig bedingen (Ordensverleihung fördert den Verkauf), kommt es nicht an. Nur gleichartige Tätigkeiten bilden einen Zweckbetrieb.

FG Köln, Urteil vom 18. April 2012 - 13 K 1075/08 (NZB zurückgenommen)

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