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Mehr Rechtssicherheit bei der Rücklagenbildung
Als Ausnahme von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ist die Bildung von Rücklagen zulässig. Hierbei ist nunmehr auf die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Planung und nicht mehr rückwirkend aus Sicht der späteren Jahre abzustellen. Dazu ist aber bei Bildung der Rücklage eine Dokumentation über die Kalkulation der erforderlichen Höhe anzufertigen.
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO idFv Art. 13 Nr. 2 JStG 2024.
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