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Online-Plattform für Petitionen kann gemeinnützig sein
Als Förderung des demokratischen Staatswesens ist auch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform geeignet, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert, also auch keine parteipolitische Wertung vornimmt. Bei den Anliegen kann es sich um alle Themen handeln, die als Gegenstand einer parlamentarischen Befassung geeignet sind. Gelegentliche Verstöße gegen diese Voraussetzungen können nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbeachtlich bleiben.
BFH, Urteil v. 12.12.2024 - V R 28/23.
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