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Auswirkungen gemeinnützigkeitsschädlicher Tätigkeit

Eine gemeinnützigkeitsschädliche Geschäftsführung bewirkt grundsätzlich nur die Aberkennung der Steuerbegünstigung des jeweiligen Geschäftsjahres; lediglich bei gravierenden Verstößen kommt es zu einer 10-jährigen rückwirkenden Nachversteuerung (§ 61 Abs. 3 AO).

BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - I R 59/09

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