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Zweckbetrieb bei arbeitsteiligem Zusammenwirken

Eine gemeinnützige Organisation, die eine andere gemeinnützige Organisation bei deren Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke eigenverantwortlich gegen Entgelt unterstützt, kann damit einen Zweckbetrieb nach § 65 AO unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich ihre eigenen satzungsmäßigen Ziele verfolgt.

BFH, Urteil vom 17. Februar 2010 - I R 2/08; hierzu von Holt, Steuerrechtliche Streitpunkte bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger der Wohlfahrtspflege - Zugleich Anm. zu den BFH-Urteilen vom 17.2.2010 - I R 2/08 und vom 16.12.2009 - I R 49/08 - in Der Betrieb, Heft 33 2010, S. 1791-1794

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