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Ehrenamtspauschale nur bei Satzungsermächtigung?

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich Zahlungen an Organmitglieder erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen (z.B. den Ehrenamtsfreibetrag nach § 26a EStG) an Vorstandsmitglieder zahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht gemeinnützig.

BMF, Schreiben vom 22. April 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 mit einer auf die Zahlung der Ehrenamtspauschale beschränkten Billigkeitsregelung bei einer Satzungsanpassung bis zum 31. Dezember 2010 (Fristverlängerung mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010) gegen BMF-Schreiben vom 25. November 2008 - IV C 4 - S-2121 / 07 / 0010

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