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Rettungsdienst/Krankentransport nicht gemeinnützig?

Rettungsdienst und Krankentransport können nur dann als Zweckbetrieb eingestuft werden, wenn die Hilfe für notleidende oder gefährdete Mitmenschen nicht des Erwerbs wegen erfolgt (§ 66 AO). Eine erwerbsorientierte Tätigkeit sei aber gegeben, wenn die Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes/Krankentransportes objektiv zur Gewinnerzielung geeignet sind, also die gleichen Dienste zu denselben Bedingungen von gewerblichen Anbietern erbracht werden.

BFH, Beschluss vom 18. September 2007 - I R 30/06; hierzu BMF, Schreiben vom 20. Januar 2009 - IV C 4 - S 0185/08/1000, Nichtanwendungserlass

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