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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseGemeinnützigkeit nur noch bei Inlandsbezug? Die Gemeinnützigkeit von Auslandstätigkeiten soll nur noch anerkannt werden, falls diese zum Ansehen der Bundesrepublik im Ausland beitragen können. § 51 Abs. 2 AO i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 |
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