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Vergünstigte Wohnraumüberlassung nunmehr gemeinnützig
Nunmehr kann eine vergünstigte Wohnraumüberlassung bis zum fünffachen, bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden bis zum sechsfachen des Regelsatzes nach § 28 SGB XII als steuerbegünstigter Satzungszweck anerkannt werden. Das für solche Vermietungen eingesetzte Vermögen ist dann nicht mehr den zeitnah zu verwendenden Mitteln zuzuordnen.
§ 52 Nr. 27 AO idFv Art. 13 Nr. 1 b) JStG 2024.
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