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Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei/Syrien

Die Finanzverwaltung ermöglicht den gemeinnützigen Körperschaften im Rahmen eines Billigkeitserlasses unabhängig von ihren Satzungszwecken über Sonderkonten der öffentlichen Hand oder der amtlich anerkennten Wohlfahrtsverbände im vereinfachten Spendennachweisverfahren Mittel für die Erd-bebenopfer zu sammeln sowie eigene Mittel hierfür einzusetzen. Bei materiellen/finanziellen Unterstützungsleistungen muss die Bedürftigkeit der unterstützten Personen glaubhaft gemacht werden. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, zB in den betrieblichen Bereich an von dem Erdbeben betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.

BMF, Schr. v. 27.2.2023 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :019.

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