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Satzungsfremde Dauerverluste gemeinnützigkeitsschädlich

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine dauerhaft verlustbringende Tätigkeit in der Sphäre der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sowie die Vermögensverwaltung selbst dann gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie mit Gewinnen aus derselben Sphäre verrechnet werden können.

AE Nr. 1 zu § 56 AO idF BMF-Schreiben v. 02.07.2026 - IV D 5 - S 0170/00082/004/015.

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