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Wohngemeinnützigkeit: Hinweise zur zulässigen Miethöhe
Eine starre Grenze, um wie viel die Miete die marktübliche Miete zur Anerkennung der Förderung wohngemeinnütziger Zwecke unterschreiten muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Jedenfalls muss die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Ob die Miete die marktübliche Miete unterschreitet, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden. Es reicht aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält.
FM Schleswig-Holstein, Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 15 v. 18.12.2024 - VI 314-S 2720-019.
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