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Aufwand für steuerbegünstigte Zwecke kann aus steuerpflichtiger Tätigkeit herausgerechnet werden

Verlustträchtige steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass aus der Ergebnisermittlung der steuerpflichtigen Tätigkeit der Aufwand herausgerechnet werden kann, der aus Gründen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zielsetzung der Körperschaft veranlasst wurde. Zum Beispiel können bei einer verlustträchtigen steuerpflichtigen Cafeteria die Betreuungskosten für die satzungsmäßige Zielgruppe der Körperschaft herausgerechnet und der steuerbegünstigten Sphäre zugerechnet werden. Dadurch wird das gemeinnützigkeitsrechtliche Risiko von Verlustbetrieben entschärft.

BFH, Urteil v. 14.12.2023 - V R 28/21.

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