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BFH hat ein englisches College als gemeinnützig anerkannt

Für die Anerkennung einer ausländischen Institution als gemeinnützige Körperschaft nach deutschem Recht ist eine wörtliche Übernahme der Mustersatzungsbestimmungen der Finanzverwaltung nicht erforderlich, sondern ist zur Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen deren Statut unter Einbeziehung der ausländischen gesetzlichen Rahmenbedingungen auszulegen.

BFH, Beschluss v. 24.03.2021 - V R 35/18 (Entscheidung im 2. Rechtszug).

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