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Nur ein Satzungszweck muss jedes Jahr gefördert werden

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn eine Körperschaft mit mehreren steuerbegünstigten Satzungszwecken davon einen oder mehrere auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht verfolgt, solange sie in jedem Jahr mindestens einen ihrer Satzungszwecke fördert. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.

OFD Ffm. Verf. v. 03.03.2021 - S 0177 A - 6 - St 53 unter Tz. 1.2.

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