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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseJStG 2020: Vermögensanfallklausel wird unbedeutend Durch die erweiterten Möglichkeiten zur Mittelweitergabe beschränkt sich die gemeinnützigkeitsrechtliche Bedeutung der bisher wichtigen Vermögensanfallklausel auf die Ausschüttung des nach anderweitigen zulässigen Mittelweitergaben verbliebenen Restvermögens der Körperschaft. § 58 Nr. 1 AO idFd. Art. 27 JStG 2020, BGBl I 2020, 3096. |
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