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JStG 2020: Mittelweitergabe nunmehr allgemein möglich

Ab dem Jahr 2021 entfällt die Voraussetzung, dass nur satzungsmäßige Förderkörperschaften mehr als die Hälfte ihrer Mittel an andere Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben dürfen.

Hinweis: Mittelweitergaben können aber stiftungs-, vereins- oder gesellschaftsrechtlich unzulässig sein.

§ 58 Nr. 1 AO idFd. Art. 27 JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.

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