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Nicht jeder Satzungsverstoß ist gemeinnützigkeitsschädlich

Entgegen einer gelegentlich in der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung können Satzungsverstöße nur dann gemeinnützigkeitsschädlich sein, wenn damit konkret gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen wird. Daher sind Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51-68 AO vorgegeben sind (zum Beispiel Durchführung der Mitgliederversammlung, ordnungsmäßige Vorstandswahl, Erhalt des Stiftungskapitals) für die Anerkennung der Steuerbegünstigung bedeutungslos.

BFH, Urteil v. 04.12.2025 - V R 11/24.

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