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Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen zulässig

Unterhält ein gemeinnütziger Verein neben der ideellen Tätigkeit auch Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und werden Gegenstände (z.B. eine Sporthalle) von allen drei Bereichen genutzt, so sind die durch den Gegenstand veranlassten Aufwendungen den einzelnen Bereichen zuzuordnen, wenn und soweit objektivierbare zeitliche oder quantitative Abgrenzungskriterien vorhanden sind. Falls die tatsächlichen Nutzungsanteile der einzelnen Bereiche feststehen, liegt ein solches objektivierbares zeitliches Abgrenzungskriterium vor. Aufteilungsmaßstab ist dann die jeweilige tatsächliche Nutzungszeit. Die Leerstandszeiten sind alle Bereichen ebenfalls nach diesem Verhältnis zuzuordnen.

FG Hamburg, Urteil v. 5.12.2024 - 5 K 125/23.

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