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Satzung muss die gemeinnützige Tätigkeit konkretisieren
In der Satzung müssen die verfolgten Satzungszwecke und die Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung so konkret beschrieben sein, dass allein auf dieser Grundlage zweifelsfrei geprüft werden kann, ob die Körperschaft gemeinnützig tätig wird. Aus der unspezifischen Floskel, dass die Körperschaft Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolge, ergibt sich nicht, welche konkreten steuerbegünstigten Zwecke die Körperschaft mit welchen Maßnahmen fördert und kann die Gemeinnützigkeit der Körperschaft daher nicht anerkannt werden.
BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23.
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