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Fehlkalkulation nicht gemeinnützigkeitsschädlich
In steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung entstandene Verluste sind gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn die den Verlusten zugrunde liegenden Entscheidungen zu deren Zeitpunkt (ex-ante-Betrachtung) auf Grundlage angemessener Informationen getroffen wurden und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich vertretbar waren. Allerdings dürfen Mittel aus dem steuerbegünstigten Bereich grundsätzlich nur für 24 Monate zum Verlustausgleich eingesetzt werden. Hierzu bestehen eine Reihe von Ausnahmen (Anlaufverluste, Ausgleich mit Vorjahresgewinnen, unschädliche Buchverluste, zur Finan-zierung des Verlustes aufgenommene Darlehen, etc.).
AE Nr. 5.4 zu § 55 AO idF BMF-Schreiben v. 02.07.2026 - IV D 5 - S 0170/00082/004/015.
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