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(51 - 60)
JStG 2020: Anspruch auf Feststellungsbescheid beschränkt
Der zur Beschleunigung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Anerkennungsverfahren eingeführte Feststellungsbescheid nach § 60a AO über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Körperschaft kann vom Finanzamt verweigert oder wieder aufgehoben werden, falls Erkenntnisse vorliegen, dass die Körperschaft mit ihrer Geschäftsführung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Voraussetzungen verstößt.
§ 60a Abs. 6 AO idFd. Art. 27 JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.
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