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(51 - 60)
JStG 2020: Vermögensanfallklausel wird unbedeutend
Durch die erweiterten Möglichkeiten zur Mittelweitergabe beschränkt sich die gemeinnützigkeitsrechtliche Bedeutung der bisher wichtigen Vermögensanfallklausel auf die Ausschüttung des nach anderweitigen zulässigen Mittelweitergaben verbliebenen Restvermögens der Körperschaft.
§ 58 Nr. 1 AO idFd. Art. 27 JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.
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