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Restriktiver Billigkeitsmaßstab bei Satzungsmängeln

Wenn die Satzungsklausel zur Anfallberechtigung im Rahmen einer Änderung des Gesellschaftsvertrages gestrichen und erst nach mehr als einem Jahr wieder eingefügt wird, ist eine rückwirkende Aufhebung der Gemeinnützigkeit für die letzten zehn Kalenderjahre nach Auffassung der Rechtsprechung auch dann nicht unbillig, wenn in der Zwischenzeit keine Mittel fehlverwendet wurden. Die Vermögensbindungsklausel zur Anfallberechtigung ("Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ...") erfordert daher besondere Aufmerksamkeit.

BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 27/23.

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