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Finanzierung steuerpflichtiger Tätigkeiten erleichtert

Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass der vorübergehende Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel zur Finanzierung steuerpflichtiger Tätigkeiten oder für die Vermögensverwaltung nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist, wenn sichergestellt ist, dass die Mittel innerhalb der Verwendungsfrist von zwei Jahren bzw. bei Rücklagen bis zum vorgesehenen Verwendungszeitpunkt wieder für die satzungsmäßigen Zwecke zur Verfügung stehen. Nicht zeitnah zu verwendende Mittel (zB Ausstattungskapital, freie Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) können dauerhaft für die Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Tätigkeiten eingesetzt werden.

AE Nr. 3 zu § 55 AO idF BMF-Schreiben v. 02.07.2026 - IV D 5 - S 0170/00082/004/015.

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