![]() |
|
Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseJStG 2020: Mittelweitergabe nunmehr allgemein möglich Ab dem Jahr 2021 entfällt die Voraussetzung, dass nur satzungsmäßige Förderkörperschaften mehr als die Hälfte ihrer Mittel an andere Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben dürfen. Hinweis: Mittelweitergaben können aber stiftungs-, vereins- oder gesellschaftsrechtlich unzulässig sein. § 58 Nr. 1 AO idFd. Art. 27 JStG 2020, BGBl I 2020, 3096. |
||||||||||||
| © 2002 - 2026 RA StB von Holt, Bonn | 9.02.2026 |