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JStG 2020: Einführung des "gemeinnützigen Konzerns"

Planmäßig zusammenwirkende Körperschaften - also nicht nur in klassischen Konzernstrukturen - sollen rückwirkend ab dem 01.01.2020 gemeinnützigkeitsrechtlich als eine einzige Körperschaft behandelt werden können, wenn sie die satzungsmäßigen Voraussetzungen und in der Zusammenschau die übrigen gemeinnützigen Voraussetzungen erfüllen. Auch Körperschaften mit gewerblichen Hilfstätigkeiten können hierbei in den gemeinnützigen Verbund einbezogen werden.

BT Drs. 19/23551 S. 63 ff. iVm S. 93 zu § 57 AO.

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