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Politische Tätigkeit darf nicht handlungsleitend sein

Eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck und daher nur als Zweckverwirklichungsmaßnahme im Rahmen der Förderung eines der in § 52 f. AO aufgeführten gemeinnützigen Zwecke gemeinnützigkeitsunschädlich. Sie darf zudem nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen.

BFH, Beschluss v. 10.12.2020 - V R 14/20, Attac.

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