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Vorübergehenden Hilfebedarf geregelt ("Ahrhochwasser")

Endlich hat die Finanzverwaltung die Kritik aufgegriffen, dass bei vorübergehender Notlage keine finanzielle Hilfe ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken geleistet werden konnte und nunmehr folgende Regelung in den Anwendungserlass aufgenommen: "Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ein Anspruch besteht, zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen. Steuerbegünstigte Körperschaften können in diesem Fall für den Überbrückungszeitraum zwischen Schadenseintritt und Zahlung von dritter Seite zinslose Darlehen geben oder ihre Zahlungen unter die Bedingung der nachträglichen Verrechnung mit möglichen Ansprüchen stellen. Weiterhin können auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum erfolgen."

AE Nr. 13 zu § 53 AO idF BMF-Schreiben v. 02.07.2026 - IV D 5 - S 0170/00082/004/015.

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