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Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse
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Strenge Satzungsvorgaben für die Anfallberechtigung
Entgegen der allgemein befürworteten Bürokratieentlastung verschärfen Finanzverwaltung und Rechtsprechung stetig die formalen Anforderungen an die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen satzungsmäßigen Voraussetzungen. Nach Auffassung der Rechtsprechung erfüllt eine Satzung, die lediglich bestimmt, dass das Vermögen im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, ohne den Empfänger oder die Zwecke weitergehend zu benennen, nicht die Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung. Anstatt in einem solchen Fall eine Auflage zur zeitnahen Satzungsanpassung zu erlassen, reagiert die Finanzverwaltung inzwischen in der Regel entgegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz direkt mit der Ablehung der Gemeinnützigkeit.
BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24.
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