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Satzungsänderung vor Registereintragung unbeachtlich

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Wirkung einer Satzungsänderung treten nicht bereits mit dem satzungsändernden Mitgliederversammlungsbeschluss, sondern erst mit der Eintragung im Vereinsregister ein. Erst die Eintragung kann daher zur Aufhebung oder zum Erlass eines Bescheides nach § 60a AO führen, mit dem die Erfüllung der Voraussetzungen einer gemeinnützigkeitskonformen Satzung festgestellt wird.

BFH, Urteil v. 23.07.2020 - V R 40/18.

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