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Corona: zeitnahe Mittelverwendungspflicht verlängert

Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel zeitnah und somit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Wenn das Finanzamt einen Verstoß gegen die Mittelverwendungsfrist feststellt, wird es bei der Festsetzung der Mittelverwendungsauflage die coronabedingten Erschwernisse berücksichtigen.

BMF, FAQ 'Corona' zum Stand v. 29.06.2020 unter Tz. X.8.

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