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Jugendfreiwilligendienste angeblich steuerpflichtig

Mit rechtlich sehr zweifelhafter Begründung will die Finanzverwaltung die Überlassung der Freiwilligen (Freiwilliges Soziales Jahr / Freiwilliges Ökologisches Jahr) an Einsatzstellen nach § 11 Abs. 1 JFDG als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einordnen.

FM Sachsen Anhalt, Erlass v. 27.05.2020 - 42 - S 0184 - 14;

Hinweis: Die angebliche Umsatzsteuerpflicht des Freiwilligendienstes wurde bereits vom BFH mit Urteil v. 24.06.2020 - V R 21/19 abgelehnt.

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