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Corona: Unterstützungsleistungen als Zweckbetrieb

Soweit gemeinnützige Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellen (auch außerhalb ihrer Satzungszwecke), die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, dürfen sie diese Tätigkeiten bis zum Jahresende - wahrscheinlich sogar bis zum 31.12.2021 - als Zweckbetrieb nach § 65 AO behandeln.

BMF-Schreiben v. 09.04.2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :003 (Billigkeitserlass).

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