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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseZweckbetriebe der Tierheime Bei gemeinnützigen Tierheimen sind als Zweckbetrieb iSd § 65 AO zu behandeln
Die zeitweise Aufnahme von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) soll dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung als steuer-pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen sein. FM Sachsen-Anhalt, Erlass v. 30.3.2020 - 42 - S 0184 - 28. |
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