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Zweckbetriebe der Tierheime

Bei gemeinnützigen Tierheimen sind als Zweckbetrieb iSd § 65 AO zu behandeln

  • die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,
  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und
  • die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr.

Die zeitweise Aufnahme von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) soll dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung als steuer-pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen sein.

FM Sachsen-Anhalt, Erlass v. 30.3.2020 - 42 - S 0184 - 28.

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