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Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge wird angehoben

Der Zugang zur Mitgliedschaft darf nicht durch überhöhte Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren versperrt werden, wenn die Ausübung der steuerbegünstigten Tätigkeit nur über die Vereinsmitgliedschaft möglich ist, wie z.B. bei Sportvereinen. Auf Druck der Rechtsprechung. wird ab sofort die bisher gültige Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge bei gemeinnützigen Vereinen von durchschnittlich 1.023 Euro je Mitglied jährlich auf 1.440 Euro, die der Aufnahmegebühren von durchschnittlich 1.543 Euro auf 2.200 Euro angehoben.

FM Baden-Württemberg, PM v. 21.03.2024; zur großzügigeren Rspr. s. FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.10.2020 - 8 K 5260/16 (rkr.).

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