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Gemeinnützig auch bei Tätigkeit als staatlich "Beliehener"
Der BFH hat geklärt, dass ein Handeln im staatlichen Auftrag mit hoheitlichen Befugnissen die Gemeinnützigkeit nicht ausschließt, solange die Körperschaft damit zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungszwecke verfolgt. Daher steht der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, dass ein Naturschutzverein im Rahmen seines gemeinnützigen Zwecks der Landschaft-pflege als staatlich "Beliehener" Jägerprüfungen durchführt.
BFH, Urteil v. 21.04.2022 - V R 26/20.
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