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(1 - 10)
Begriff "demokratisches Staatswesen" definiert
Der Begriff des demokratischen Staatswesens im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts wird nunmehr auf die Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung in Art. 20 GG beschränkt. Damit werden verfassungswidrige, im weitesten Sinne noch als demokratisch einzustufende Bestrebungen von den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vergünstigungen ausgenommen.
AE Nr. 9 zu § 52 AO idF BMF-Schreiben v. 02.07.2026 - IV D 5 - S 0170/00082/004/015.
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