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Strenge Satzungsvorgaben für Untergliederungen

Die seinerzeit zur Bürokratieentlastung und Förderung des Ehrenamts in den Anwendungserlass aufgenommene Vereinfachungsregelung, dass sich Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen aus der Satzung des Hauptvereins ergeben können, wurde jetzt gestrichen. Nach dieser völlig indiskutablen Änderung müssen nun auch kleinste Untergliederungen wieder über eine in jeder Hinsicht formal einwandfreie Satzung verfügen. Eine Übergangsregelung wurde nicht vorgesehen und ergibt sich daher nur aus den allgemeinen Vertrauensschutzgrundsätzen (vgl. § 1f EGAO).

AE Nr. 2 zu § 51 AO idF BMF-Schreiben v. 02.07.2026 - IV D 5 - S 0170/00082/004/015.

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