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Die Gemeinnützigkeit religiöser Zwecke

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurde in der Weise ergänzt, dass bei Körperschaften, die kirchliche Zwecke nach § 54 AO verfolgen, der Begriff "kirchliche Zwecke" aus § 1 der Mustersatzung für gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Körperschaften durch eine andere geeignete Formulierung (z.B. "religionsgemeinschaftliche Zwecke im Sinne des § 54 AO") ersetzt werden darf.

BMF, Schr. v. 3.3.2025 - IV D 1 - S 0062/00117/001/007.

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