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Gesellschaftsvertrag kann vereinfachte Ladung vorsehen
Die gesetzlich geregelte Ladung zur Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefs kann mit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinfacht werden. Gesellschafterversammlungsbeschlüsse sind aber nur dann wirksam, wenn die jeweils geltenden Formvorschriften für die Einberufung zur Versammlung eingehalten wurden oder alle Gesellschafter anwesend sind und auf die Einhaltung der im konkreten Fall geltenden Formvorschriften verzichtet haben.
OLG Celle, Urteil v. 9.7.2025 - 9 U 64/24.
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