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Haftungsbegrenzung durch Ressortaufteilung?

Eine Geschäftsverteilung/Ressortaufteilung auf der Geschäftsführungsebene verringert nur dann die Haftung für fremde Ressorts, wenn die Führungsaufgaben in einer von allen Geschäftsführern mitgetragenen Aufgabenzuweisung klar und eindeutig abgegrenzt sind und dadurch die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sichergestellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit der einzelnen Geschäftsführer die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für die besonders haftungsrelevanten nicht delegierbaren Angelegenheiten der Geschäftsführung gewahrt ist.

BGH, Urteil v. 06.11.2018 - II ZR 11/17.

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