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Keine Haftung des weisungsgemäß handelnden Geschäftsführers

Der Geschäftsführer macht sich mit der Umsetzung wirtschaftlich nachteiliger Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht schadensersatzpflichtig, solange er keine öffentlichrechtliche Pflichten oder Rechte Dritter verletzt.

OLG Brandenburg, Urteil v. 27.01.2015 - 6 U 76/13

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