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Im Innenverhältnis haftet der Ressort-Geschäftsführer

Der ressortzuständige Geschäftsführer hat aufgrund seiner unmittelbaren Verantwortung beim internen Schadensausgleich im Verhältnis zu seinem Mitgeschäftsführer, dem nur eine Verletzung der Überwachungspflicht zur Last fällt, den Schaden grundsätzlich allein zu tragen. Von dem Grundsatz der vollen Haftung des ressortzuständigen Organmitglieds im Verhältnis zum lediglich aufsichtspflichtigen Organmitglied besteht nur dann im Einzelfall eine Ausnahme, wenn das nicht ressortzuständige Organmitglied einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Schadenseintritt beigetragen hat.

LG Stuttgart, Urteil v. 19.2.2025 - 49 O 13/23.

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