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Haftungsfreistellung durch business-judgement-rule

Ein Geschäftsführer kann sich nur auf sein unternehmerisches Ermessen berufen, wenn er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft, die daraus erkennbaren Vor- und Nachteile sorgfältig abwägt und erkennbaren Risiken Rechnung trägt.

BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07

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