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Durchgriffshaftung gegen Gesellschafter eingeschränkt

Abgesehen von den Fällen einer Vermischung des Vermögens zwischen Gesellschafter und Gesellschaft wird die 'Durchgriffshaftung' nunmehr auf die Fälle einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) der Gesellschaftsgläubiger beschränkt.

BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06

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