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Durchgriffshaftung für Sozialplanpflichten beschränkt

Die Regelung zur absolute Obergrenze eines Sozialplans in der Insolvenz ist abschließend (§ 123 InsO). Die Gesellschafter sind zu keinen zusätzlichen Leistungen nach den Grundsätzen der Durchgriffshaftung verpflichtet.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2006 - 2 BV 2/06

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