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Haftung des faktischen Geschäftsführers

Als faktischer Geschäftsführer haftet, wer die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßigen Gremien hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich mitgestaltet.

BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03

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