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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseHaftung des faktischen Geschäftsführers Als faktischer Geschäftsführer haftet, wer die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßigen Gremien hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich mitgestaltet. BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 |
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