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Aufsichtsratstätigkeit trotz schwerwiegender Pflichtenkollision

Eine Aufsichtsratstätigkeit darf nicht übernommen werden, wenn mit der Ausübung des Amts eine schwerwiegende Interessen-/ Pflichtenkollision verbunden wäre.

vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2004 - 2 W 46/04

Hinweis: Bei einer gemeinnützigen Gesellschaft gefährdet eine Kollision zum Vorteil gewerblicher Interessen auch die Gemeinnützigkeit.

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