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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseAufsichtsratstätigkeit trotz schwerwiegender Pflichtenkollision Eine Aufsichtsratstätigkeit darf nicht übernommen werden, wenn mit der Ausübung des Amts eine schwerwiegende Interessen-/ Pflichtenkollision verbunden wäre. vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2004 - 2 W 46/04 Hinweis: Bei einer gemeinnützigen Gesellschaft gefährdet eine Kollision zum Vorteil gewerblicher Interessen auch die Gemeinnützigkeit. |
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