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Cash-Pool Vereinbarungen bergen persönliche Haftungsrisiken

Der Geschäftsführer einer GmbH kann mit seinem Privatvermögen haften, wenn er seinem Gesellschafter oder Schwestergesellschaften Darlehen aus zur Deckung des Stammkapitals oder zur Befriedigung der Gesellschaftergläubiger benötigtem Gesellschaftsvermögen gewährt.

BGH, Urteil vom 24. November 2003 - II ZR 171/01

Hinweis: Entscheidungswiedergabe ist auf die nach Inkrafttreten des MoMiG geltende Rechtslage beschränkt.

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