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Stammeinlage: Hin- und Herüberweisung oder Verrechnung unzulässig

Die Stammeinlage muss dem Geschäftsführer endgültig zur freien Verfügung stehen. Jeder direkte oder indirekte Rückfluss an Gesellschafter (außerhalb normaler Verkehrs- /Tagesgeschäfte) kann zu einer gemeinsamen Differenzhaftung von Geschäftsführer und Gesellschafter führen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2002 - 20 U 13/0

Hinweis: Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG insoweit weitgehend unverändert.

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