![]() |
|
Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseUnangemessene Risiken vermeiden Das normale, mit jeder unternehmerischen Tätigkeit verbundene Risiko hat der Geschäftsführer nicht zu verantworten. Er muss Risikogeschäfte vermeiden, wenn
Hinweis: Die gleiche Rechtslage gilt für (ehrenamtliche) Vereinsvorstände ThürOLG Jena, Urteil vom 8. August 2000 - 8 U 1387/98 |
© 2002 - 2025 RA StB von Holt, Bonn | 15.10.2025 |