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Unangemessene Risiken vermeiden

Das normale, mit jeder unternehmerischen Tätigkeit verbundene Risiko hat der Geschäftsführer nicht zu verantworten. Er muss Risikogeschäfte vermeiden, wenn

  • die Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags überwiegt oder
  • die Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags zwar gering ist, im Falle seines Eintritts aber das Unternehmen in seinem Bestand oder seiner Entwicklung gefährden würde.

Hinweis: Die gleiche Rechtslage gilt für (ehrenamtliche) Vereinsvorstände

ThürOLG Jena, Urteil vom 8. August 2000 - 8 U 1387/98

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